Aufhebung
§ 2 Abs 4 nö AufzugsO 1995; § 33 nö BauO 1996; § 13c WEG 1975
Baupolizeiliche Aufträge (hier: über die Nachrüstung von Aufzügen mit Fahrkorbtüren) sind nicht der Gebäudeverwaltung oder Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern dem Eigentümer (hier: den einzelnen Miteigentümern) zu erteilen.