Abweisung
§§ 129 Abs 2 und 10, 135 Abs 3 wr BauO; § 13c WEG
§ 135 Abs 3 wr BauO ist als lex specialis zu § 9 VStG anzusehen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Hauseigentümers ist auch dann gegeben, wenn er bei der Beaufsichtigung des Verwalters nicht die nötige Sorgfalt walten ließ.