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Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; Normadressaten baupolizeilicher Aufträge

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2001/132bbl 2001, 193 Heft 5 v. 15.10.2001

Abweisung

§§ 129 Abs 2 und 10, 135 Abs 3 wr BauO; § 13c WEG

§ 135 Abs 3 wr BauO ist als lex specialis zu § 9 VStG anzusehen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Hauseigentümers ist auch dann gegeben, wenn er bei der Beaufsichtigung des Verwalters nicht die nötige Sorgfalt walten ließ.

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