§§ 863, 1016, 1029 ABGB
Die Anwesenheit des Leiters des Bauamts der Gemeinde, der nicht Mitglied des Gemeinderates ist, sowie der Gemeindesekretärin bei der Besprechung eines vom Bürgermeister ohne Vertretungsbefugnis in Auftrag gegebenen Vorentwurfes kann keinen dem Gemeinderat zuzurechnenden Anscheinstatbestand im Sinne einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht schaffen.