§ 1 ErstreckungsV 2000; §§ 13 Abs 1, 52 Abs 1 Z 3, 53, 113 Abs 3, 115 Abs 1 und 4 BVergG 1997; Pkt 2.1.5 und 4.6 ÖNorm A 2050/1993; § 13 Abs 8 AVG
Die Erstreckungsverordnung 2000 des Wirtschaftsministers gilt für die in dieser ausdrücklich genannten Auftraggeber, auch wenn diese nach Inkrafttreten der BMGNov 2000 nicht mehr in die Ressortzuständigkeit des BMWA fallen.