§ 381 Z 2 EO; §§ 340, 523 ABGB
Für die vorbeugende Unterlassungsklage gegen eine Bauführung reicht die Gefahr einer Rechtsverletzung, wenn ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten gegeben ist und ein nicht wieder gutzumachender Schaden droht.
OGH 28. 4. 2000, 1 Ob 6/00i