Art 13 ABBV
Gewährleistungsmängel sind nicht Gegenstand der Bauwesenversicherung. Nur solche Schäden, die über den Aufwand zur nachträglichen Beseitigung des Leistungsmangels hinausgehen, hat der Versicherer zu tragen.
OGH 16. 2. 2000, 9 Ob 28/00h
Art 13 ABBV
Gewährleistungsmängel sind nicht Gegenstand der Bauwesenversicherung. Nur solche Schäden, die über den Aufwand zur nachträglichen Beseitigung des Leistungsmangels hinausgehen, hat der Versicherer zu tragen.
OGH 16. 2. 2000, 9 Ob 28/00h