Pkt 2.9. und 2.23.6. ÖNorm B 2110
Die 20% Klausel ist nicht geeignet, eine schon mit Vertragsabschluss bestehende Ungleichwertigkeit des Leistungsaustausches nachträglich zu korrigieren.
OGH 22. 2. 2000, 2 Ob 336/98w
Pkt 2.9. und 2.23.6. ÖNorm B 2110
Die 20% Klausel ist nicht geeignet, eine schon mit Vertragsabschluss bestehende Ungleichwertigkeit des Leistungsaustausches nachträglich zu korrigieren.
OGH 22. 2. 2000, 2 Ob 336/98w