Art 20 Abs 4 B-VG; § 1 AHG; § 12 krnt GdPlG 1995
Behördenauskünfte bezwecken den Dispositionsschutz. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf eine der Sache nach richtige Information. Ein reiner Vermögensschaden infolge Fehlinformation ist durch die Gewährung von Schadenersatz auszugleichen.