§§ 2, 18, 23 vlbg RPlG 1996, Art 18 B-VG
Die Befristung von Flächenwidmungen widerspricht regelmäßig den aus dem Gesetz abgeleiteten raumplanerischen Grundsätzen der „Plangewährleistung“, der erschwerten Abänderbarkeit von Flächenwidmungsplänen und des Vertrauensschutzes.