§§ 28 Abs 2 Z 2, 32 Abs 1 oö BauO 1994
Der baubewilligungspflichtige Einbau eines Bades in eine Mietwohnung bedarf keiner Zustimmung des Grundeigentümers.
Der Grundeigentümer hat mangels Zustimmungsverpflichtung keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren.