Lieferanten bzw Hersteller von beweglichen aber einzubauenden Sachen stehen vor dem Problem, dass diese aufgrund der festen Verbindung zu unselbständigen Bestandteilen der Hauptsache werden. Dies hat zur Folge, dass dieser Unternehmergruppe die im Wirtschaftsleben übliche Absicherung der Forderung mittels Eigentumsvorbehalts nicht möglich ist und ihnen im Falle der Insolvenz ihres Schuldners kein Aussonderungsrecht zusteht. Verschärft wird diese Problematik dadurch, dass die Rsp des OGH zur Abgrenzung von selbständigen und unselbständigen BT uneinheitlich ist und es für den Einzelnen somit unmöglich ist, seine Eigentumssituation im vorhinein zu beurteilen. Die folgende Arbeit untersucht die Abgrenzungskriterien die der OGH in seinen Entscheidungsbegründungen anführt und versucht Wege aufzuzeigen, wie die Qualifikation eines BT anhand wirtschaftlich relevanter Kriterien erfolgen könnte.