Die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie erweist sich aus kompetenzrechtlicher Sicht problematisch. Zunächst regelten die Länder basierend auf einer Vereinbarung gem Art 15a B-VG der Bauproduktenrichtlinie entsprechende Verfahren über die Zulassung von Bauprodukten und errichteten als Zulassungsstelle das …IB (…sterreichisches Institut für Bautechnik). Trotz kompetenzrechtlicher Bedenken wurde auch auf Bundesebene ein Bundes-Bauproduktegesetz beschlossen. Diese Doppelgleisigkeit führt in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten. Insbesondere bestehen Zweifel an der Kompetenz des Bundes zur Erlassung von Rechtsnormen zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie. Die nachfolgende Arbeit unternimmt daher den Versuch einer kompetenzrechtlichen Einordnung der Zuständigkeit zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie.