§§ 378 ff EO
Durch die Einstweilige Verfügung mit welcher den Wohnungseigentumswerbern (Miteigentümern), die mit dem Bauherrn in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, verboten wird, die Durchführung des Bauprojektes in irgendeiner Weise zu behindern, wird in die Tätigkeit der Baubehörde nicht eingegriffen.