§§ 25 Abs 2, 34 tir BauO 1998
Die vorübergehende Benützung von „Nachbargrundstücken“ beschränkt sich nicht bloß auf Grundstücke, deren Eigentümer „Nachbarn“ (iSd § 25 Abs 2 tir BauO) sind.
VwGH 28. 10. 1999, 99/06/0137
§§ 25 Abs 2, 34 tir BauO 1998
Die vorübergehende Benützung von „Nachbargrundstücken“ beschränkt sich nicht bloß auf Grundstücke, deren Eigentümer „Nachbarn“ (iSd § 25 Abs 2 tir BauO) sind.
VwGH 28. 10. 1999, 99/06/0137