§§ 1295 ff, 1313a ABGB
Verpflichtet sich der Bauherr gegenüber dem Nachbarn die auf seinem Grund stattfindenden Bauarbeiten unter Einhaltung der Ruhezeiten durchzuführen, so haftet er für ein Zuwiderhandeln der von ihm beauftragten Unternehmer gem § 1313a ABGB.