§ 44 KO
Dem Garanten steht im Konkurs seines Auftraggebers im Falle eines in der Masse noch abgesondert vorhandenen Rückflusses des vom Begüns¬tigten zu Unrecht abgerufenen Garantiebetrages kein Aus- oder Absonderungsanspruch zu.
OGH 27. 8. 1999, 1 Ob 208/99s