§§ 1167, 1170 ABGB
Lässt der Werkbesteller die Behebung der Mängel durch den Werkunternehmer nicht mehr zu und zieht er auch keine sonstigen gesetzlichen Konsequenzen aus der Nichtbehebung der Mängel, kann er die Bezahlung des mängelbedingt geminderten Werklohnes nicht mit der Begründung verweigern, das Werk sei noch nicht vollendet.