§ 10 nö BauO 1996
Die Änderungen der Grundstücksgrenzen im Bauland bedarf auch dann der Kenntnisnahme durch die Baubehörde, wenn der Eigentumserwerb der Antragsteller im Grundbuchsverfahren durch Ersitzung erfolgte.
OGH 29. 6. 1999, 5 Ob 301/98w
§ 10 nö BauO 1996
Die Änderungen der Grundstücksgrenzen im Bauland bedarf auch dann der Kenntnisnahme durch die Baubehörde, wenn der Eigentumserwerb der Antragsteller im Grundbuchsverfahren durch Ersitzung erfolgte.
OGH 29. 6. 1999, 5 Ob 301/98w