§ 880a ABGB
Garantiert eine Bank dem Professionisten - unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Leistung entsprechend Auftrag und der Abnahme der durchgeführten Arbeiten durch den Bauherrn - die Zahlung seiner Werklohnforderungen über Auftrag des Bauherrn nach Rechnungslegung, so kann sie sich ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht darauf berufen, dass die Zahlung bereits ganz oder teilweise durch Dritte oder den Bauherrn selbst erfolgt sei.