Abweisung
§§ 5, 9 Abs 1 und 3 oö BauO 1994; § 30 Abs 5 oö ROG 1994
Die Abschreibung des Grundstückes, auf dem sich das land- und forstwirtschaftliche Hauptgebäude befindet, von dem Grundstück, auf dem sich das Auszugshaus befindet, ist unzulässig.
Abweisung
§§ 5, 9 Abs 1 und 3 oö BauO 1994; § 30 Abs 5 oö ROG 1994
Die Abschreibung des Grundstückes, auf dem sich das land- und forstwirtschaftliche Hauptgebäude befindet, von dem Grundstück, auf dem sich das Auszugshaus befindet, ist unzulässig.