§ 1336 Abs 2 ABGB
Das Vorliegen eines Schadens ist für den Verfall einer Konventionalstrafe nicht Voraussetzung. Dessen Fehlen ist jedoch im Rahmen des richterlichen Mäßigungsrechtes zu berücksichtigen. Ebenso der Umstand, dass der Verfall der Konventionalstrafe überhaupt zu vermeiden gewesen wäre.