Aufhebung
§ 13 Abs 3 stmk BauG 1995
Das Bestehen von Öffnungen (Fenster, Türen und dergleichen) in einem Teil einer an einer Grundstücksgrenze befindlichen Mauer schließt den Anbau eines fremden Gebäudes an einem anderen Teil dieser Mauer nicht aus.
Aufhebung
§ 13 Abs 3 stmk BauG 1995
Das Bestehen von Öffnungen (Fenster, Türen und dergleichen) in einem Teil einer an einer Grundstücksgrenze befindlichen Mauer schließt den Anbau eines fremden Gebäudes an einem anderen Teil dieser Mauer nicht aus.