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Definition „Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten“; Gebäude im Freiland

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/257bbl 1999, 239 Heft 6 v. 15.12.1999

Aufhebung

§§ 1 und 2 Abs 3 tir FreilandGebäudeG

Mit „den sonst hierüber Verfügungsberechtigten“ wird nur der Verfügungsberechtigte über das betroffene Gebäude und nicht auch noch jener des betroffenen Grundstücks bezeichnet.

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