§§ 13, 14, 26 WEG
Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Erhaltung bzw der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands von allgemeinen Teilen der Liegenschaft obliegen gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer und sind bei Untätigkeit der Mehrheit durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG durchzusetzen.