Abweisung
§ 23 Abs 3 krnt BauO 1996; § 2 Abs 6 krnt GdPlG 1982
Der Grundeigentümer kann im Rahmen der Baubewilligung die widmungsmäßige Verwendung des zu bebauenden Grundstückes geltend machen, nicht jedoch „umgekehrte“ Einwendungen aufgrund eigener Immissionen, die der Grundeigentümer vom benachbarten Grundstück befürchtet.