Abweisung
§ 118 nö BauO 1976; § 8 AVG
Für die Beurteilung der „strittigen“ Parteistellung ist die Rechtslage anzuwenden, die in jenem Verfahren galt, in dem Parteistellung angestrebt wurde.
Abweisung
§ 118 nö BauO 1976; § 8 AVG
Für die Beurteilung der „strittigen“ Parteistellung ist die Rechtslage anzuwenden, die in jenem Verfahren galt, in dem Parteistellung angestrebt wurde.