§ 2 Abs 6 krnt GdPlG 1982; § 3 Abs 1 und 3 UVP-G; §§ 1, 29, 30 AWG
Die Errichtung und der nichtgewerbliche Betrieb einer Abfallsammelstelle ist - bei verfassungskonformer Interpretation - im „gemischten Baugebiet“ zulässig, wenn der Betrieb keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringt.