§§ 29 Abs 4, 52 Abs 1 Z 1, 53, 58 Abs 2 BVergG
Die Leistungsfähigkeit des Bieters ist ein Eignungskriterium; seine Aufnahme unter die Zuschlagskriterien ist rechtswidrig.
Die relative Bedeutung der Zuschlagskriterien im Verhältnis zueinander muss objektiv nachvollziehbar sein.