§§ 60 Abs 1 lit g, 134a wr BauO
Die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche berührt die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn nicht, weil für ein solches Vorhaben eine den Nachbarn schützende baurechtliche Norm nicht mehr besteht.
Die in einem Baubewilligungsbescheid im Zusammenhang mit einer feststehenden Geländehöhe festgesetzte Gebäudehöhe bewirkt nicht, dass in der Folge keine Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche beim anschließenden Gelände an dieses Gebäude vorgenommen werden dürfte.