§§ 60 Abs 1 lit c, 110 wr BauO
Der Durchbruch einer Feuer- und Brandmauer stellt eine Änderung des Gebäudes dar, die von Einfluss auf die Feuersicherheit ist.
Stellt die Lüftungsleitung eine Einheit mit der Feuermaueröffnung dar, ist sie ebenfalls gem § 60 Abs 1 lit c wr BauO bewilligungspflichtig.