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Durchbruch von Feuerwänden; Lüftungsleitung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/219bbl 1999, 197 Heft 5 v. 15.10.1999

§§ 60 Abs 1 lit c, 110 wr BauO

Der Durchbruch einer Feuer- und Brandmauer stellt eine Änderung des Gebäudes dar, die von Einfluss auf die Feuersicherheit ist.

Stellt die Lüftungsleitung eine Einheit mit der Feuermaueröffnung dar, ist sie ebenfalls gem § 60 Abs 1 lit c wr BauO bewilligungspflichtig.

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