§ 8 oö BauO 1994
Die in § 8 oö BauO geregelte Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft eines Grundstücks im Grundbuch dient nur dazu, die mit einem Grundstück verbundenen rechtlichen Eigenschaften offenzulegen; durch die Ersichtlichmachung selbst werden aber keine Rechte begründet.