Abweisung
§§ 28, 32, 33 oö BauO 1994; §§ 8, 41, 42 AVG
Nachträgliche Einwendungen von übergangenen Parteien sind bei der bescheiderlassenden Behörde (und nicht bei der Berufungsbehörde) fristgerecht zu erheben.
Abweisung
§§ 28, 32, 33 oö BauO 1994; §§ 8, 41, 42 AVG
Nachträgliche Einwendungen von übergangenen Parteien sind bei der bescheiderlassenden Behörde (und nicht bei der Berufungsbehörde) fristgerecht zu erheben.