§ 3 Z 5 und Z 6 oö BauTG 1994; §§ 2, 5, 7 oö OrtsbildG 1990
Die Störung des Orts- und Landschaftsbildes durch ein geplantes Bauvorhaben ist mittels eines begründeten Sachverständigengutachtens zu klären.
Wurde kein Ortsbildkonzept für eine verordnete Schutzzone erlassen, sind im Baubewilligungsverfahren auch die in § 8 Abs 2 oö OrtsbildG umschriebenen Merkmale des Tatbestandselementes „Erscheinungsbild“ unter Bezugnahme auf die in § 2 oö OrtsbildG umschriebenen Ziele durch einen Sachverständigen zu prüfen.