§§ 1165 ff, 1295 ff ABGB
Mehrere Werkunternehmer haben erforderliche Sanierungsarbeiten ebenso wie bei der Herstellung des Werkes aufeinander abzustimmen. Kommt ein Werkunternehmer mit seiner Teilsanierungsleistung in Verzug, ist es Aufgabe des Werkbestellers für deren Ersatzvornahme Sorge zu tragen. Die übrigen, mit ihren Arbeiten zeitlich nachgelagerten Werkunternehmer geraten dadurch nicht in Verzug.