§§ 872, 932 ff, 1295 ff ABGB
Mängel in der Konstruktion eines Kaufobjekts, die einer gewöhnlich vorauszusetzenden oder zugesagten Eigenschaft der Sache zuwiderlaufen sind unbehebbar. Außerhalb des Verbraucherschutzes macht nur eine nicht erfüllte Zusage bestimmter Eigenschaften einen Gewährleistungsverzicht unwirksam.