§§ 1165 ff, 1438 ff ABGB
Ist ein Skontoabzug bloß für den Fall „fristgerechter Zahlung“ vereinbart, muss für eine gültige Aufrechnung die Gegenforderung jedenfalls unbestritten sein. Ist der Skontoabzug von der Barzahlung des Werkbestellers abhängig gemacht, ist die Aufrechnung unzulässig.