§§ 1165 ff, 1336 ABGB
Überschreiten die aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen das am Umfang der Werkleistung und der Leistungskraft des Werkunternehmers abzulesende Maß des Üblichen, wird also der Zeitplan „über den Haufen“ geworfen, geht die Strafabrede mangels verbindlicher Fertigstellungsfrist ins Leere.