§ 7 Abs 2 tir BauO 1989
Nach der Veränderung der Höhenlage eines Geländes im Zuge einer bereits erfolgten (und bewilligten) Bauführung ist bei weiteren Bauvorhaben von der Höhenlage vor der ersten Veränderung des Geländes auszugehen.
VwGH 21. 1. 1999, 97/06/0190