Aufhebung
§ 7 Abs 6 tir BauO 1989
Nach der Veränderung der Höhenlage eines Geländes im Zuge einer bereits erfolgten (und bewilligten) Bauführung ist bei der Berechnung der Höhe von Einfriedungen auf den ursprünglichen Geländeverlauf abzustellen.
Aufhebung
§ 7 Abs 6 tir BauO 1989
Nach der Veränderung der Höhenlage eines Geländes im Zuge einer bereits erfolgten (und bewilligten) Bauführung ist bei der Berechnung der Höhe von Einfriedungen auf den ursprünglichen Geländeverlauf abzustellen.