§§ 11 Abs 3, 52 Abs 1 Z 8 BVergG
Auf einen zu 66 % der Gesamtkosten vom Bund gem dem UmweltförderungsG von einem privaten Auftraggeber im Rahmen eines Sanierungsprojektes vergebenen Auftrag zu Entsorgung und Transport des Altlastenmaterials ist § 11 Abs 3 BVergG anzuwenden.