(Kundmachungszeitraum: 1. 2. 1999 - 31. 3. 1999)
Kärnten
G, mit dem das GemeindekanalisationsG (K-GKG) geändert wird, LGBl 1999/18
Die Gemeinden werden verpflichtet, die erforderlichen Kanalisationsanlagen - gestaffelt nach Einwohnergleichwerten - bis spätestens 31. 12. 2000 bzw 2005 zu errichten und zu betreiben (§ 1a). Darüber hinaus wurden verschiedene Verhältniszahlen neu festgelegt (§§ 5 und 6a) sowie verschiedene Verweise mit dem krnt WirtschaftsförderungsG und das krnt GPlG neu abgestimmt.