Abweisung
§§ 6 und 7 ABGB; § 50 Abs 1 und 3 oö BauO 1994
Der Begriff „Fremdenbeherbergung“ umschreibt eine Tätigkeit, bei der gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden.