§ 68 Abs 1 lit g oö BauO 1976
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das „Benützenlassen“ eines Gebäudes ohne Benützungsbewilligung hängt nicht davon ab, ob die dem Täter verliehene Rechtsmacht dinglich oder obligatorisch begründet ist.
§ 68 Abs 1 lit g oö BauO 1976
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das „Benützenlassen“ eines Gebäudes ohne Benützungsbewilligung hängt nicht davon ab, ob die dem Täter verliehene Rechtsmacht dinglich oder obligatorisch begründet ist.