Art IV Abs 4, §§ 69 Abs 2, 134a wr BauO
Art IV Abs 4 wr BauO ist eine widmungsrechtliche Regelung, welche keinen Immissionsschutz beinhaltet.
Eine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe um 0,47 m ist eine unwesentliche Abweichung vom Bebauungsplan iSd § 69 Abs 2 zweiter Satz wr BauO.