§ 21 Abs 2 tir BauO 1989; § 38 AVG
Ob jemand einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an von einem Bauansuchen betroffen Grundstück hat, ist, da § 21 Abs 2 tir BauO die Zustimmung des (oder der) Grundeigentümer(s) verlangt, nicht von ausschlaggebender Bedeutung.