§§ 1295ff ABGB; § 1 AHG; § 13a AVG
Es ist nicht Sache einer Behörde, die um die Erteilung einer bestimmten Bewilligung angegangen wird, den Antragsteller anzuleiten, dass er die noch erforderlichen weiteren Bewilligungen erwirken müsse. Das Unterlassen einer derartigen Anleitung ist nicht rechtswidrig und kann daher keinen Amtshaftungsanspruch auslösen.