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Rechtliche Bedeutung des faktischen Vorganges „Ausschreibung“

AufsätzeHermann Wenuschbbl 1999, 102 Heft 3 v. 15.6.1999

Ausschreibungen sind dann keine unverbindlichen Einladungen zur Legung von Offerten, wenn mit der Ausarbeitung der Angebote kostspielige Vorarbeiten verbunden sind; es handelt sich dann vielmehr um die Bestellung von Kostenvoranschlägen, die im allgemeinen entgeltlich sind. Besteht das Entgelt nicht in barer Münze, so gebührt als Gegenleistung die „faire Chance“ als Bestbieter auch den Zuschlag zu erhalten.

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