Aufhebung
§ 9 nö BauO 1976; BausperrenV der Gemeinde Mödling v 12.11.93, ZV 1894/93
Bei der Erlassung befristeter Bausperren ist die beabsichtigte Änderung des Raumplanes in der Bausperrenverordnung soweit zum Ausdruck zu bringen, dass die Verordnung einen Maßstab für die baubehördliche Entscheidung im Einzelfall liefert (hier: Bescheide nach den Bestimmungen der Abschnitte III und VII der nö BauO) und die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ermöglicht.