§ 48 Abs 1 Z 1 oö BauO 1994
Das Fehlen sanitärer Anlagen in einem Objekt, das grundsätzlich für die Benützung von Personen vorgesehen ist, stellt ein Baugebrechen dar.
Ein Instandsetzungsauftrag gem § 48 Abs 1 Z 1 oö BauO 1994 ist nicht erst zu erlassen, wenn die Gefahr bereits besteht, sondern nach sachkundigem Wissen bzw der allgemeinen Erfahrung bei Nichtbehebung des Mangels eine Gefährdung eintreten würde.