§ 2 Abs 4 krnt GdPlG 1995
Die Vereinbarkeit eines Betriebes (hier: Restaurationstischlerei) mit der Flächenwidmung „Wohngebiet“ ist am Maßstab des Betriebstypes zu messen. Nicht jeder holzverarbeitende Betrieb - vom kleinsten Reparaturunternehmen bis hin zur Möbelfabrik - darf aber ohne weiteres als einheitlicher Betriebstyp (hier: „Tischlerei“) angesehen werden.